Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) können unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche ein Unternehmen gründen bzw. ein Gewerbe ausüben. Nicht-EU-Ausländer:innen müssen hingegen besondere Vorschriften beachten, wenn sie ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Welche dies sind und wie es mit der Gründung klappt:
Personen aus einem Nicht-EU-Land (sogenannte „Drittstaatler:innen“) haben die Möglichkeit, sich in Deutschland selbständig zu machen. Der Weg ist je nach persönlichen und beruflichen Voraussetzungen jedoch kompliziert. Als Drittstaatler:in können Sie sich erst dann selbständig machen, wenn Sie dafür die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erhalten haben. Dafür müssen Sie den richtigen Aufenthaltstitel beantragen. Dies ist unabhängig davon, ob Sie sich noch im Ausland befinden oder bereits in Deutschland sind. Die verschiedenen Aufenthaltstitel gehen mit bestimmten Rechten, Einschränkungen und zeitlichen Befristungen einher. Die meisten Aufenthaltstitel sind an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden, wie etwa ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. Nicht jeder Aufenthaltstitel erlaubt Ihnen, sich selbständig zu machen.
Erste Voraussetzung für die Gründung eines eigenen Unternehmens ist, dass Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik in Ihrem Land einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz stellen. Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Republik Korea, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Einzureichende Unterlagen
Wenn Sie bereits einen anderen Aufenthaltstitel haben (ausgenommen Touristen- oder Geschäftsvisa) kann der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland gestellt werden. Staatsangehörige sogenannter „bevorrechtigter Staaten“ (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) können in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit stellen. Ausländische Absolvent:innen deutscher Hochschulen haben vereinfachte Voraussetzungen, um eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG, benötigt die Auslandsvertretung folgende Unterlagen:
- Einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
- Einen Nachweis, dass Sie die formalen Anforderungen und Qualifikationen für Ihre selbständige Tätigkeit erfüllen (Lebenslauf – inklusive Ausbildungsnachweise sowie Nachweis der bisherigen beruflichen Tätigkeit)
- Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
- Gewerbeanzeige (soweit bereits erfolgt)
- Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls im Entwurf)
- Kapitalnachweis (Eigen-/ Fremdkapital)
- Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Gehaltsangabe (soweit vorhanden)
- Miet-/ Pachtverträge (falls schon geschlossen)
- Nachweis über Geschäftsbeziehungen in Deutschland
- Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan) aus dem hervorgeht, dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit in der Region, in der Sie sich selbständig machen wollen,
- die wirtschaftlichen Interessen oder regionales Bedürfnis berücksichtigen,
- positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen und
- die Finanzierung Ihrer Selbständigkeit und Ihres Lebensunterhaltes gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Oft wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn hohe Investitionen, bspw. ab 250.000 Euro, mit der Selbständigkeit verbunden sind und Arbeitsplätze geschaffen werden. Eine Stellungnahme, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann durch die jeweilige IHK abgegeben werden. Die endgültige Beurteilung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.
Bevor Sie zu dem persönlichen Termin bei der Botschaft oder dem Konsulat gehen, sollten Sie prüfen, ob Sie alle notwendigen Dokumente haben. Die notwendigen Dokumente für Ihren Antrag finden Sie meist auf den Webseiten der deutschen Botschaft in Ihrem Land. Zusätzlich müssen Sie für den Visumantrag bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung eine Visumgebühr in Höhe von 75 Euro (Stand 2024) bezahlen. Die Gebühr können Sie in lokaler Währung bezahlen.
Wenn die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie zunächst nach den Gründen für die Ablehnung fragen. Häufig handelt es sich um formale Gründe, wie z. B. fehlende Dokumente, die nachgereicht werden müssen. Sollte es sich um inhaltliche Gründe handeln, müssen Sie wahrscheinlich Ihren Businessplan umschreiben und nachbessern. Wenn Sie Ihre Unterlagen vollständig und überarbeitet haben, können Sie erneut einen Visumantrag stellen.
Businessplan als Kernstück einer erfolgreichen Gründung
Ein Businessplan hilft Ihnen nicht nur, Ihre Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist auch erforderlich, wenn Sie Finanzmittel, beispielsweise als Kredit von einer Bank, benötigen. Zudem ist ein Businessplan Pflicht und die Grundlage für die Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Visumantrag.
In Ihrem Businessplan sollte stehen:
- warum Sie sich selbständig machen wollen
- was Sie machen wollen
- welche Fähigkeiten und Qualifikationen Sie haben
- warum Ihre Idee gut ist
- wer Kund:innen sind
- wie Sie Ihre Kund:innen ansprechen wollen
- warum die Kund:innen zu Ihnen kommen sollen
- wie Ihr Unternehmen finanziert werden soll
- welches Eigenkapital Sie mitbringen
- wie viel Gewinn Sie erwirtschaften werden
Wenn Sie von der Auslandsvertretung nach der Einreichung all Ihrer Unterlagen sowie dem ausführlichen Businessplan einen positiven Bescheid bekommen, erhalten Sie von dort auch ein Visum, mit dem Sie zum Zweck der Selbständigkeit nach Deutschland einreisen können. Dort müssen Sie sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes ist dann zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie sichergestellt ist, können Sie nach drei Jahren (bei einem Gewerbe) beziehungsweise nach fünf Jahren (bei einem freien Beruf) Ihre Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen.
Notwendige berufliche Qualifikationen
Für viele Berufe müssen Sie vor der eigenen Selbständigkeit zunächst Ihre Qualifikationen überprüfen und anerkennen lassen. Das gilt besonders für „hochqualifizierte“ Berufe im Medizinbereich oder bei juristischen Tätigkeiten. Aber auch für viele handwerkliche Berufe müssen in Deutschland Qualifikationen nachgewiesen werden. Es wird zwischen zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Gewerben unterschieden. Bevor Sie sich selbständig machen, müssen Sie sich informieren, zu welcher Kategorie Ihre Unternehmung gehört.
Von den insgesamt 130 Berufen im deutschen Handwerk benötigen Sie in 53 Fällen eine formale Qualifikation. Wenn Sie sich in einem dieser Berufe selbständig machen wollen, müssen Sie Ihre berufliche Qualifikation zunächst anerkennen lassen. Die Handwerkskammer Berlin hilft Ihnen gerne weiter. Auf der Webseite der HWK finden Sie weiterführende Informationen und Kontaktdaten.
Zu den reglementierten Berufen gehören die Freien Berufe wie Ärzt:innen, Steuerberater:innen oder Architekt:innen. Auch für die reglementierten Berufe benötigen Sie eine berufliche Anerkennung Ihrer Qualifikation.
Bei der beruflichen Anerkennung wird überprüft, ob Ihr Berufsabschluss den erforderlichen Qualifikationen im entsprechenden Beruf entspricht. Gibt es keine oder nur geringe Unterschiede, wird ihr Berufsabschluss als gleichwertig anerkannt. Wenn es größere Unterschiede gibt, müssen Sie eine Prüfung machen oder eine Qualifizierungsmaßnahme besuchen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.
Ganz schön kompliziert das Ganze. Aufhören ist im Gründungskontext aber nie eine Option. Wenn Sie trotz aller Hürden also noch immer fest entschlossen sind, mit Ihrer Geschäftsidee ein Unternehmen in Berlin zu gründen, dann haben wir was für Sie: Eine Liste mit Institutionen, die Sie bei den entscheidenden Schritten – vom Aufenthaltstitel bis zu finalen Gründung – unterstützt. Weitere umfangreiche Hilfen bei der eigenen Existenzgründung bietet der BUSINESS WELCOME SERVICE der IHK.