Mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit verlassen Sie das bisherige soziale Netz der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen Sie rechtzeitig Vorsorge für Ihren privaten und sozialen Schutz treffen. Aber auch Ihr Unternehmen ist nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen sicher. Daher stellt sich die Frage, welche Versicherungen sind notwendig und sinnvoll?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sie hängt von Ihrem individuellen Bedarf ab. Einen Überblick über die verschiedenen Versicherungen gibt die IHK Berlin.
Hinweise zur Versicherung des Betriebs, der Mitarbeiter und des Unternehmers finden Sie auch bei der Handwerkskammer.
Künstlersozialversicherung/Künstlersozialkasse (KSK)
Selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich über die Künstlersozialversicherung versichern. Dabei geht es um die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer ist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig?
Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung ist der, der Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Als Publizist gilt, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Prüfung durch Künstlersozialkasse (KSK)
Ob man zu den Künstlern oder Publizisten gehört, prüft die Künstlersozialkasse (die KSK). Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung erfüllt, muss sich dann auch über diese versichern. Es sei denn, das Jahreseinkommen liegt unter einer gesetzlich festgelegten Grenze. Dann gilt man als versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Berufsanfänger werden in der Künstlersozialversicherung in den ersten drei Jahren auch dann versichert, wenn sie nicht das erforderliche Mindesteinkommen erzielen. Die KSK meldet ihre Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung und den gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen an. Sie zieht alle Beiträge ein und leitet sie weiter.
Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge in der Künstlersozialversicherung
In der Künstlersozialversicherung bezahlen die Versicherten wie „normale“ Arbeitnehmer 50 Prozent ihrer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die Künstlersozialkasse. Die andere Hälfte zahlt der Bund: 20 Prozent sind ein Zuschuss, der Rest wird gespeist durch die so genannte Künstlersozialabgabe. Die wird von den Unternehmen bzw. Auftraggebern erhoben, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten: also z.B. von Galerien, Verlagen, Rundfunkanstalten oder Konzertveranstaltern. Sie müssen einen geringen Prozentanteil ihrer Honorare oder Gagen für Künstler oder Publizisten an die KSK bezahlen.
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig. Darüber hinaus verantworten die Genossenschaften alle Aspekte der Arbeitnehmersicherheit und -gesundheit.