Genehmigung

Genehmigungen vor Anmeldungen einholen

Klären Sie zuerst, welche Genehmigungen Sie benötigen. Holen Sie alle erforderlichen Erlaubnisse oder Zulassungen ein, bevor Sie die Anmeldungen erledigen.

Gewerbe

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, ein Gewerbe zu betreiben.

  • Erlaubnisfreie Gewerbe: In vielen Fällen kann ein Gewerbe ohne besondere Erlaubnis ausgeübt werden. Das Gewerbeamt bestätigt nur die Anmeldung.
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe: Dazu gehören z.B. Auskunfteien, Detekteien, Ehe- und Partnervermittlungen, Altmetall und Gebrauchtwarenhandel oder Reisebüros. Bei der Anmeldung sind dem Gewerbeamt Nachweise zur Zuverlässigkeit einreichen, vor allem ein polizeiliches Führungszeugnis.
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe: Für bestimmte Gewerbe sind besondere Nachweise erforderlich. Beispiele: Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vor allem durch Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis), Nachweis einer Ausbildung, eines Studiums oder der Teilnahme an einer Unterrichtung oder Weiterbildung (z.B. der IHK).

Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben zählen beispielsweise folgende gewerbliche Tätigkeiten:

Handwerk

Ein Handwerksunternehmen in den so genannten „gefahrgeneigten“ Berufen dürfen Sie nur gründen und führen, wenn Sie eine Meisterprüfung abgelegt haben oder einen Meister anstellen. Diese Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Wer mit einem solchen Beruf gründet, wird in die Handwerksrolle seines Bezirks eingetragen. Daneben gibt es die „zulassungsfreien Handwerke“ sowie „handwerksähnliche“ Berufe, die Sie in der Anlage B1 bzw. B2 der Handwerksordnung finden. Informieren sie such genau, ob Ihre Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern einGewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist. 

Freiberufler

Für die meisten freiberuflichen Tätigkeiten ist eine hohe fachliche Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung erforderlich. Diese müssen für „geregelte freie Berufe“ nachgewiesen werden. Bei

  • der Berufskammer: für Freiberufler, die Mitglied bei einer Kammer sind;
  • öffentlichen Einrichtungen: z.B. beim Gesundheitsamt für nichtärztliche Heilberufe wie Heilpraktiker;
  • IHK: z.B. für bestellte und vereidigte Sachverständige.

Bestimmte Freiberufler (z.B. Journalisten oder Künstler) dürften ihre Tätigkeit ohne Erlaubnis ausüben.